Satzung

der Drachenbootrenngemeinschaft „Blues Brothers“ Schwerin e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Drachenbootrenngemeinschaft „Blues Brothers“ Schwerin e.V.

im nachfolgenden DBRG „Blues Brothers“ e.V. genannt, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Schwerin.

Vereinsjahr und Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ergibt sich aus § 3 dieser Satzung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck und Wesen

Die DBRG „Blues Brothers“ e.V. tritt für die Pflege der Tradition des Drachenbootsportes in der Stadt Schwerin ein.

Die oberste Priorität des Vereins ist die Förderung und Entwicklung des Freizeitsportes im Drachenbootsport.

Darüber hinaus soll durch geeignete Veranstaltungen den Jugendlichen und Erwachsenen ein breites Erlebnisfeld geschaffen werden mit dem Ziel, Kameradschaft und die Verbundenheit mit unserer Sportart zu fördern und zu festigen.

Die DBRG „Blues Brothers“ e.V. tritt dafür ein, daß alle interessierten Bürger als seine Mitglieder oder Förderer, Sport treiben können.

 

§ 4 Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können vom Vorstand hauptamtliche Geschäftsführer und von der Geschäftsführung Hilfspersonal für die Arbeit des Vereins bestellt werden.

Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein, die Gewähr dafür bietet, den Zweck des Vereins aktiv und nachhaltig zu fördern.

Die Mitglieder werden eingeteilt in

  •       aktive Mitglieder ( mit Stimmrecht )
  •        fördernde Mitglieder         ( mit Stimmrecht )
  •        Ehrenmitglieder    ( mit Stimmrecht ) sowie
  •        Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ( ohne Stimmrecht )

Die Mitgliedschaft wird schriftlich unter Abgabe des Namens, Standes, Alters und des Wohnsitzes, bei Firmen des Geschäftsgegenstandes und des Firmensitzes beim Vorstand des Vereins beantragt.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung des Vereines an.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Ehrenmitglieder müssen den Vereinszweck im besonderen Maße gefördert haben und erhalten durch Beschluß des Vorstandes den Titel Ehrenmitglied.

Die Ernennung wird von den Mitgliedern in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und in das Versammlungsprotokoll niedergeschrieben.

Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die im besonderen Maße die Entwicklung des Vereins fördern.

Die Entscheidung über die Einteilung der Mitgliedschaft obliegt dem Vorstand.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtung des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen.

Alle stimmberechtigten Mitglieder ( gem. § 5 ) haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

Bei juristischen Personen kann das Stimmrecht nur von einer Person ausgeübt werden, die zur Vertretung auch im Geschäftsverkehr zumindest mit vertretungsberechtigt und gegenüber dem Verein zur Vertretung schriftlich bevollmächtigt ist. Die Vollmacht muss bei der Stimmabgabe dem Vorstand vorliegen.

Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

 

§ 7 Beitrag

Höhe und Zahlungsmodalitäten des Beitrages werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren durch

  •   Austritt,
  •   Streichung aus der Mitgliederliste,
  •   Ausschluss
  • Tod des Mitgliedes.

Ein Austritt kann nur zum Monatsende erfolgen und muss schriftlich bis zum 01. des Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten einzufordern.

Mitglieder, die ihren Beitrag nicht fristgerecht entrichtet haben, können nach zweimaliger fruchtloser Mahnung auf Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Liegt ein wichtiger Ausschließungsgrund vor, ruht auf Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Auschließungsgründe sind insbesondere

  • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins
  • sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1.            die Mitgliederversammlung

2.           der Vorstand.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Teamchef, höchstens jedoch aus sieben Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins sein.

 

§ 11 Geschäftsbereich des Vorstandes

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind der geschäftsführende Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten ( § 26 Abs. 2 BGB ). Sie können jeweils den Verein allein vertreten.

Weitere Vorstandsmitglieder können den Verein jeweils nur gemeinsam mit einem alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitglied vertreten.

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

Jährlich findet am Anfang jeden Quartals eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Einberufung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung durch telefonische Nachricht erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung beinhalten.

In besonderen Fällen und bei Satzungsänderung muss der Vorstand schriftliche Einladungen versenden.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt

  •       die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  •       die Entlastung des Vorstandes,
  •      die Neuwahl des Vorstandes,
  •       Satzungsänderungen
  •      die Beitragsordnung
  •      die Finanz- und Wirtschaftsordnung
  •        Anträge des Vorstandes sowie der Mitglieder,
  •       die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einladung mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

Bleibt eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist unverzüglich eine neue mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der erneuten Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird. Die Tagesordnung ist der erneuten Einladung nochmals beizufügen.

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung , - außer die Änderung der §§ 3, 14 und die Auflösung des Vereins-, erfordern die Anwesenheit von 50% der stimmberechtigten Mitglieder und bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der §§ 3, 14 und die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von 80% der stimmberechtigten Mitglieder und bedürfen der 80%igen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Stimmzettel.

Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten fordert.

Zur Wahl / Abwahl der Mitglieder des Vorstandes wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung eine Wahlkommission gebildet, die aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht.

Jedes nach § 5 stimmberechtigte Mitglied genießt das aktive Wahlrecht.

Ein passives Wahlrecht hat jedes stimmberechtigte Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Kandidaten müssen sich selbst zur Wahl stellen.

Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.

Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn es von 10% der anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in zwei Wahlgängen.

Im ersten Wahlgang wird über die Kandidatur abgestimmt. Auf die Kandidatenliste gelangen diejenigen Bewerber, die eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreichen. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Im zweiten Wahlgang gelten die Kandidaten als gewählt, auf die die meisten Stimmenanteile entfallen.

Ist die Anzahl der Bewerber gleich oder kleiner der zu wählenden Vorstandsmitglieder, so entfällt der zweite Wahlgang. Gleiches gilt, wenn als Ergebnis des ersten Wahlganges die Anzahl der Bewerber gleich oder kleiner der Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder ist.

Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang in Form einer Stichwahl.

Im Anschluß an den Wahlgang konstituiert sich der Vorstand und gibt der Mitgliederversammlung die Funktionsverteilung bekannt.

Der Vorstandsvorsitzende wird anschließend durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer gegenzuzeichnen ist.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung binnen vier Wochen nach Antragstellung eine Mitgliederversammlung einberufen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Beratung und Unterstützung für spezielle Aufgaben Ausschüsse bilden, in denen auch Mitglieder des Vereins tätig sein können, die nicht Vorstandsmitglieder sind.

Die Ausschüsse können im Minderheitsverhältnis von nicht mehr als 25% auch mit Nichtmitgliedern besetzt werden, wenn diese für die zu behandelnden Gebiete persönlich und fachlich geeignet sind.

 

§ 17 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch drei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung der Vorstandes.

Die Kassenprüfer werden parallel zur Amtszeit des Vorstandes für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Mitgliederversammlung entlastetet nach Ablauf der Amtszeit die Kassenprüfer.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der für sie vorgesehenen Regelungen vorgenommen werden.

Für den Fall der Auflösung werden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt.

Ihre Beschlußfassung muß einstimmig erfolgen.

Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 47 ff. ).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Stadtsportbund Schwerin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 09. Oktober 1999 mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Sie wurde am 09.10.1999 errichtet.